Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO)
Über den Beruf
Raumausstatterwerker/in ist ein Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderungen. Die 3-jährige Ausbildung wird im Handwerk oder in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Die Ausbildung orientiert sich am anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/in. Je nach zuständiger Kammer können z.B. die Abschlussbezeichnungen unterschiedlich sein. Die Beschreibung des Ausbildungsberufs Raumausstatterwerker/in erfolgt auf Grundlage einer Kammerregelung.
Ausbildung & Zugang
Zugangsvoraussetzungen2
- Keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben
- I.d.R. Eignungsuntersuchung durch die zuständige Agentur für Arbeit
Häufige Fragen
Was macht ein/e Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO)?
Raumausstatterwerker/in ist ein Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderungen. Die 3-jährige Ausbildung wird im Handwerk oder in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Die Ausbildung orientiert sich am anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/in.
Wie lange dauert die Ausbildung zum/zur Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO)?
Die Ausbildung zum/zur Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO) dauert 3 Jahre.
Welche Voraussetzungen braucht man für den Beruf Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO)?
Rechtlich ist keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Eignungsuntersuchung, die durch die zuständige Agentur für Arbeit veranlasst wird.
Welche Schulfächer sind wichtig für Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO)?
Wichtige Schulfächer für angehende Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO): Werken/ Technik (um Bodenbeläge zu gestalten und Polster herzustellen), Mathematik (um Materialmengen zu ermitteln und Messungen durchzuführen).
Wie sind die Berufsaussichten als Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO)?
Die Berufsaussichten als Raumausstatterwerker/Raumausstatterwerkerin (§66 BBiG/§42r HwO) sind ausgeglichen.
